Artenschutz am Dach
Artenschutz am Dach meint die Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes, die Nester und Quartiere wild lebender Tiere am Gebäude schützen.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten nicht beschädigt oder zerstört werden, ohne festen Kalenderzeitraum (BNatSchG § 44). Der Zeitraum 1. März bis 30. September in § 39 gilt dagegen für Gehölzschnitt und Röhricht, nicht für Nester am Haus. Keine Rechtsberatung.