Arglist
Arglist liegt vor, wenn ein Verkäufer einen ihm bekannten Mangel bewusst verschweigt, um den Käufer zum Vertrag zu bewegen.
Ein Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer dann nicht (BGB § 444). Über Umstände, die bei einer Besichtigung nicht ohne Weiteres erkennbar sind, muss er auch ungefragt aufklären (BGH 2023). Mehr unter Mängel beim Hauskauf.