Reinhold Junker Reetdachdeckermeister · Altes Land

Mängelhaftung

Mängelhaftung, umgangssprachlich Gewährleistung, ist die Pflicht des Verkäufers oder Handwerkers, für Mängel seiner Leistung einzustehen.

Ansprüche gegen den Dachdecker verjähren nach § 634a BGB bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme (BGB § 634a). Beim Hauskauf hilft ein Gewährleistungsausschluss dem Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (BGB § 444). Keine Rechtsberatung.

Verwandte Begriffe